Gemeinnütziger eingetragener Verein
Version 16 (von Klaus, 29.12.2015 18:09)
Allgemein
Für Theatergruppen, die Amateure sind oder semiprofessionell tätig sind, kann es sich anbieten, sich als eingetragenen gemeinnützigen Verein zu organisieren. Dies ist - neben dem nicht-rechtsfähiger Verein und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die dritte mögliche Organisationsform. Die Rechtsform des eingetragenen Vereins sollte man dann wählen, wenn bei Verdienauftritten oder sonst wie eingenommenen Gagen im Laufe eines Jahres ein Umfang von über 5000 Euro - nach dem Abzug bestimmter, aber nicht aller Kosten - erreicht wird.
Vereinsgründung
Die Gründung eines eingetragenen Vereins ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die man im Einzelnen nachlesen sollte. Das Internet bietet viele Seiten, die die Voraussetzungen und den Ablauf einer Vereinsgründung erklären. Wichtige Voraussetzung ist, dass sich mindestens sieben Leute finden, die den Verein gründen. Diese Personen müssen bei der Vereinsgründung auch tatsächlich anwesend sein. Das sollten sinnvollerweise die Spieler der Theatergruppe sein.
Gemeinnützigkeit
Auch der Status der Gemeinnützigkeit (korrekter Ausdruck: Steuerbegünstigung) hat zwingende Voraussetzungen. Insbesondere muss die Vereinssatzung bestimmte Vorgaben/Formulierungen enthalten, damit der Verein nach Prüfung durch das Finanzamt die Gemeinnützigkeit erlangt. Aber auch das spätere "Vereinsleben" muss sich nach den Gemeinnützigkeitsanforderungen richten. Bei einem Improvisationstheater wäre der gemeinnützige Zweck die "Förderung von Kunst und Kultur".
Steuerliche Vorteile für den Verein
Insbesondere die steuerlichen Vorteile sind für eine Theatergruppe mit - höheren - Einnahmen bedeutsam. Allerdings führt die Anerkennung als gemeinnützig nicht automatisch zur Steuerbefreiung für alle Aktivitäten und Einrichtungen des Vereins. Es werden vier Bereichen der Einkünfte unterschieden:
Der ideelle Bereich: Dieser ist steuerfrei. Dazu gehören die gesamten unentgeltlichen Tätigkeiten, mit der die in der Satzung festgelegten gemeinützigen Zwecke verfolgt werden. Zum ideellen Bereich gehören Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Zuschüsse der öffentlichen Hand.
Die sog. Vermögensverwaltung. Sie liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Das dürfte für Improtheatergruppen weniger relevant sein.
Der Zweckbetrieb. Das ist der für Improtheatergruppen wichtigste Bereich. Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn der Verein auch wirtschaftlich tätig ist, um sein gemeinnütziges Ziel zu erreichen. Der typische Zweckbetrieb eines Improtheaters ist es, eine kulturelle Veranstaltung, also einen Auftritt selbst durchzuführen und hierfür einen Eintrittspreis zu erheben, um Schauspieler, Musiker, Raummiete, Technik usw. bezahlen zu können. Aber nicht nur der Verein selbst kann Veranstalter sein, sondern er kann auch von einem Veranstalter für einen Auftritt engagiert werden. Veranstalter kann eine Privatperson, eine Firma, ein (auch) gemeinnütziger Verein (z.B. eine Kulturinitiative), eine staatliche Einrichtung sein. Wie die Vergütungsregelung im konkreten Fall aussieht - Festgage, prozentualer Anteil der Eintrittseinnahmen - ist dabei egal.
Der Zweckbetrieb eines Vereins ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Zudem muss keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) in Höhe von 7 % gezahlt werden, wenn die Umsätze, die ein Zweckbetrieb tätigt, die Jahresfreigrenze von 17.500,00 € nicht überschreiten.
Auch folgende Veranstaltungen wären typische zweckbetriebliche:
Workshops, Seminare, Schulungen zum Thema Improtheater bzw. zu einzelnen Aspekten des Improtheater;
*Festivals.
4. Der *wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird definiert als eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Diese Tätigkeit hat mit dem Vereinszweck direkt nichts mehr zu tun.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann auch bei einer Improtheatergruppe relevant sein. Typische Einnahmen könnten z.B. entstehen durch:
- Verkauf von Getränken bei einer Theateraufführung,
- Vermietung der vereinseigenen Headsets,
- Vermietung der vereinseigenen Bühnenräume an Nichtmitglieder,
- kommerzielle Werbeanzeige einer Firma auf einem Veranstaltungshandzettel,
- Verkauf von Merchandising-Artikeln (Tassen, T-Shirts usw.)
- Durchführung von persönlichkeitsbildenden (Firmen-)Veranstaltungen (Coaching, Rollenspiele nicht eindeutig, evtl. doch noch Zweckbetrieb)
Die Einnahmen aus diesem Bereich sind erst dann steuerpflichtig (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer), wenn die Bruttoeinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in einem Jahr mehr als 35.000 € betragen. In Bezug auf die Umsatzsteuer gilt auch hier die Jahresfreigrenze von 17.500,00 €.
In der Praxis wird ein Amateurtheater bzw. eine semiprofessionelle Gruppe keine Steuern zahlen müssen, weil die genannten Grenzen (17.500/35.000 €) in der Regel nicht überschritten werden. Wichtig ist aber, die Einnahmenbereiche bei der Buchführung, die gerade auch für die Steuererklärung wichtig ist, streng voneinander zu trennen.
Steuerliche Vorteile für die Spieler
Wenn die Spieler nicht unentgeltlich auftreten bzw. Eintrittseinnahmen nicht nur in die Vereinskasse fließen, dann gilt für die auftretenden Spieler und Musiker folgendes: Die Spieler müssen zwar grundsätzlich ihre Gagen für die Auftritte ganz normal als Einkommen versteuern. Denn sie erhalten - auch wenn sie Vereinsmitglieder sind - von der juristischen Person "Verein", der sie engagiert hat, die Gage als Gegenleistung für ihren Auftritt. Sind sie aber nur nebenberuflich als Improtheaterspieler (= künstlerische Tätigkeit) tätig, und das dürfte bei Hobbyspielern bzw. semiprofessionell Tätigen die Regel sein, dann ist die Summe der Gagen (steuerrechtlich: Aufwandsentschädigungen) bis zu einem Betrag von jährlich 2.400 € steuer- und sozialabgabenfrei, sog. "Übungsleiterpauschale" (§ 3 Nr. 26 EStG). Man muss nicht unbedingt einen Hauptberuf haben. Man kann auch Hausfrau/-mann, Student oder sogar arbeitslos sein. Voraussetzung ist aber auf jeden Fall, dass die Gagen von einem gemeinnützigen Verein im Rahmen des Vereinszwecks gezahlt wurden.
Denkbar ist auch, dass Vereinsmitglieder jeweils einen Trainingsabend anleiten und hierfür ein Honorar erhalten. Auch in diesem Fall können sie die Übungsleiterpauschale (da passt das Wort) geltend machen.
Die Übungsleiterpauschale können nur die Mitglieder des betreffenden Vereins geltend machen. Ein Gastspieler oder -musiker muss seine Gage komplett versteuern.
Weiterhin gibt es die sog. Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 € im Jahr. Diese können, wenn es die Satzung erlaubt, die ehrenamtlich Tätigen im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei als Entschädigung annehmen für ihre freiwillig geleistete Mitarbeit in dem Verein. Auch hier muss es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein handeln. Das kann z.B. für die Vorstandsarbeit sein, für die monatlich (bis zu) 60 € gezahlt werden.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale können zwar beide gleichzeitig geltend gemacht werden, doch gilt eine Obergrenze von 2.400 €.