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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Version 5 (von improwiki, 01.12.2013 22:15)

Die meisten Improvisationstheatergruppe sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaften genannt.

Immer dann, wenn sich Menschen zu einem gemeinsamen Zweck - hier das Improvisationstheaterspielen – zusammenschließen und sich um die rechtlichen Aspekte dieses Zusammenschlusses nicht kümmern und diesen auch nicht aktiv rechtlich gestalten, dann entsteht – quasi automatisch - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Gesellschaftsvertrag

Die Gesellschafter müssen einen Gesellschaftsvertrag schließen. Da dieser auch formlos (also mündlich) abgeschlossen werden kann, reicht es aus, wenn die Beteiligten sich einig sind, einen gemeinsamen Zweck, also hier das Theaterspielen, zu fördern. Sie müssen sich also noch nicht einmal bewusst sein, dass sie einen Vertrag schließen!

Steuerrecht

Da jedes Gruppenmitglied eigentlich seine Einnahmen bzw. seinen "Anteil" der Einnahmen bei seiner Steuererklärung mit angeben muss, ist es für Amateurgruppen mit relativ geringen Einnahmen sinnvoll, sich nicht als BGB-Gesellschaft sondern als nicht rechtsfähiger Verein zu organisieren (siehe auch Steuerrecht).

Vertretung/Geschäftsführung

Die Geschäftsführung betrifft das sogenannte Innenverhältnis, das heißt das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Die Vertretung betrifft das Außenverhältnis, das heißt die Rechtsbeziehungen zu Dritten.
Wichtig: Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB), es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass Mehrheitsentscheidungen ausreichen. Das heißt zum Beispiel der Beschluss, einen Raum für einen Auftritt anzumieten muss - gesellschaftsrechtlich gesehen - einstimmig erfolgen.
Schließt nun ein Gesellschafter einen Mietvertrag erkennbar für die GbR ab, handelt es sich um das Außenverhältnis, denn der Vermieter ist ein (außenstehender) "Dritter".

Haftung

Die Gesellschafter haften grundsätzlich umfassend, das heißt mit dem Gesellschafts- aber auch mit ihrem Privatvermögen.

Name

Die GbR ist als nicht rechtsfähige Personengesellschaft Träger eines Namensrechts oder einer geschäftlichen Bezeichnung. D.h. der Gruppenname ist geschützt (§ 12 BGB), Inhaber des Namensrechts sind die Gruppenmitglieder (=Gesellschafter). Löst sich die Gruppe auf, erlischt ihr Namensrecht.

Auflösung

Löst sich die Gruppe auf, ist nur noch die Liquidation der Gesellschaft durchzuführen, (§§ 730 bis 735 BGB). Bis dahin besteht die Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft fort.

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