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Künstlersozialabgabe

Änderungen in Version 5 (von Klaus, 04.01.2016 15:30)

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  • +## Allgemein
  • +**Wichtige Vorbemerkung:**
  • +Dieser Beitrag soll nur einen Überblick geben und Problembewusstsein wecken! Er ersetzt nicht eine grundsätzliche Befassung mit dem Thema bzw. das Befragen von Experten bzw. die Nachfrage bei der Künstlersozialkasse. Die Materie ist kompliziert!
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  • +Grundsätzlich ist bei öffentlichen Theateraufführungen vom Veranstalter die sog. Künstlersozialabgabe (KSA) zu bezahlen. Es gibt zwar bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen. Diese wird aber eine Improtheatergruppe, die mehrmals im Jahr gegen Eintritt auftritt, in der Regel überschreiten. Nur absolute Hobbygruppen, die nicht öffentlich auftreten oder nur selten, oder Gruppen, die für ihre Auftritte keinen Eintritt nehmen, müssen sich von vorherein keine Gedanken wegen der Abführung der KSA machen.
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  • +Folgende Konstellationen sind grundsätzlich denkbar:
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  • +## 1. Ein Veranstalter engagiert die Gruppe
  • +a) Handelt es sich bei der engagierten Gruppe um *Einzelpersonen*, werden diese in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder ein nicht eingetragener Verein sein. Der gemeinsame Gruppenname ändert nichts daran, dass es sich rechtlich gesehen um Einzelpersonen handelt. In diesem Fall hat der Veranstalter die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abzuführen.
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  • +Es empfiehlt sich, im Bühnen-Engagementvertrag (oder auch mündlich) auf die Abgabepflicht hinzuweisen.
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  • +b) Ist die engagierte Theatergruppe eine *juristische Person*, das wird in der Regel ein eingetragener Verein sein (gleichgültig, ob gemeinnützig oder nicht), dann muss der Veranstalter die KSA **nicht** abführen!
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  • +?????????????
  • +NOCH ZU KLÄREN
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  • +Gleiches gilt bei einem Engagement durch eine sog. Theater- oder Gastspieldirektion oder vergleichbare Unternehmen. Auch z.B. ein (gemeinnütziger) Kulturverein ist als Veranstalter, der die Improtheatergruppe engagiert hat, KSA-pflichtig.
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  • +## 2. Die Gruppe selbst ist Veranstalter
  • +a) Ist die Improvisationstheatergruppe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder ein nicht eingetragener Verein gilt bei einem öffentlichen Auftritt gegen Entgelt Folgendes: Wenn es sich bei den Gruppenmitgliedern um gleichberechtigte Künstler handelt, die zur Erbringung ihrer künstlerischen Leistung zusammenwirken und die dabei selbständig (freiberuflich) tätig sind, dann handelt es sich um eine sog. *Selbstvermarktung*. Diese ist nicht KSA-abgepflichtig.
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  • +b) Ist die veranstaltende Improtheatergruppe ein eingetragener Verein (egal ob gemeinnützig oder nicht), dann ist diese juristische Person der Veranstalter. Der eingetragene Verein hat die KSA zu zahlen! Dabei erfolgt die Berechnung aufgrund der an die Künstler gezahlte Gage, auch wenn mehr eingenommen wurde.
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  • +Beispiel: Bei einem Auftritt werden 1000 Euro Eintrittsgelder eingenommen. Nach Abzug der Nebenkosten für Miete, Beleuchter, Kassenpersonal usw. bleiben 700 Euro übrig. von den 3 Spielern erhält jeder 150 Euro = 450 Euro. Auf diese 450 Euro ist die KSA zu zahlen.
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  • +## Öffentliche Veranstaltungen
  • +Eine Abgabepflicht besteht grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen, d.h. Betriebsfeiern, interne Firmenveranstaltungen und rein private persönliche Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern und Hochzeiten sind nicht abgabepflichtig!
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  • +## Berechnung
  • +Die Höhe der KSA beträgt zur Zeit 5,2 % des an Künstler gezahlten Entgelt.
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  • +*Beispiel:* Ein Spieler erhält eine Gage von 100 Euro - der Veranstalter hat an die Sozialkasse (zusätzlich) 5, 20 Euro zu zahlen.
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  • +## Bezahlung
  • +Nach Ende des Jahres ist ein Papier- oder Online-Formular der Künstlersozialkasse auszufüllen. Alle relevanzen Beträge der einschlägigen öffentlichen Veranstaltungen sind dort betragsmäßig anzugeben. Die Künstlersozialkasse rechnet danach die zu zahlende KSA aus.
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  • +## Weitere Infos
  • +[http://www.kuenstlersozialkasse.de/]