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Künstlersozialabgabe

Version 1 (von Klaus, 04.01.2016 11:23)

Allgemein

Auch ein Verein (egal ob eingetragen oder nicht und/oder gemeinnützig oder nicht) kann der Pflicht unterliegen, die Künstlersozialabgabe (KSA) zu zahlen. Sie stellt einen "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" dar, den Verwerter und Vermarkter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen an die Künstlersozialkasse zu entrichten haben.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag kann nur einen Überblick geben und Problembewusstsein wecken! Er ersetzt nicht eine grundsätzliche Befassung mit dem Thema bzw. das Befragen von Experten bzw. die Nachfrage bei der Künstlersozialkasse. Die Materie ist kompliziert!

Bei Auftritten sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen denkbar: Entweder der Verein selbst führt einen öffentlichen Improtheaterauftritt durch oder er wird von einem Veranstalter für einen öffentlichen Auftritt engagiert.

Verein selbst veranstaltet Auftritt

Ist der Verein selbst Veranstalter eines Improtheaterauftritts, hat er grundsätzlich die KSA zu zahlen.

Zu einem Improtheaterverein gilt grundsätzlich Folgendes: Der Unternehmenszweck eines Improtheatervereins ist dann "überwiegend" darauf gerichtet, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit nach der Vereinssatzung und der Praxis des Verein auf dem öffentlichen Auftreten einschließlich der zugehörigen Probenarbeiten liegt und demgegenüber andere nicht kommerzielle Zwecke wie zB die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Theaterspielen, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter haben.
Auch ein (gemeinnütziger) Verein ist "Unternehmer" im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

Allerdings gilt: Die Abgabepflicht besteht nur, wenn der Verein mehr als zwei Veranstaltungen, also Improtheaterauftritte, im Jahr durchführt.

Dieses dürfte die häufigste Falllkonstellation sein. Daneben kann auch unter anderen Gesichtspunkten eine KSA-pflicht bestehen.

Verein wird von einem Veranstalter engagiert

Wird der Verein von einem Veranstalter engagiert, ist dieser, und nicht der Verein zur Entrichtung der KSA verpflichtet! Gleiches gilt bei einem Engagement durch eine Theater- oder Gastspieldirektion oder vergleichbare Unternehmen. Auch z.B. ein (gemeinnütziger) Kulturverein ist als Veranstalter, der die Improtheatergruppe engagiert hat, KSA-pflichtig. Es empfiehlt sich, im Bühnen-Engagementvertrag (oder auch mündlich) auf die Abgabepflicht hinzuweisen.

Öffentliche Veranstaltungen

Abgabepflichtig sind grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen. Betriebsfeiern, interne Firmenveranstaltungen, private Geburtstagsfeiern und Hochzeiten sind nicht abgabepflichtig!

Berechnung

Die Höhe der KSA beträgt zur Zeit 5,2 % des an Künstler gezahlten Entgelt. Beispiel: Ein Spieler erhält eine Gage von 100 Euro - der Verein hat an die Sozialkasse (zusätzlich) 5, 20 Euro zu zahlen.

[http://www.kuenstlersozialkasse.de/]