Zum Inhalt springen

Steuerrecht

Änderungen in Version 6 (von Klaus, 09.04.2007 17:09)

  • Improvisationstheatergruppen müssen grundsätzlich ihre Einnahmen versteuern.
  • Grundsätzlich sind sie Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Steuerrechtlich vorteilhaft ist es allerdings, sich als nicht rechtsfähiger Verein zu organsieren.
  • ## Vezicht auf steuerliche Erfassung
  • Für Amateurgruppen, die im Jahr relativ wenig einnehmen, gibt es die Möglichkeit, dass diese sich als nicht eingetragener Verein organisieren und sich rechtzeitig beim örtlichen Finanzamt melden. Dieses schickt dem Verein daraufhin einen Erfassungsbogen. Einige Finanzämter verlangen zusätzlich die Vorlage einer Satzung, des Protokolls der Gründungsversammlung und eine Mitgliederliste - letzteres soweit sich die Mitglieder nicht aus dem Gründungsprotokoll ergeben.
  • Das Finanzamt prüft die Angaben im Erfassungsbogen. Erreicht der Verein im Jahr nach Ansicht des Finanzamtes einen Gewinn, der unter dem Freibetrag von 3.835 Euro liegt (§ 24 Körperschaftssteuergesetz) und erreicht der Umsatz nicht den Betrag von 17.500 Euro (§ 19 Umsatzsteuergesetz), so verzichtet das Finanzamt auf die steuerliche Erfassung des Vereins. Dieses wird dem Verein mitgeteilt. Der Gewinn ergibt sich nach Abzug der Kosten, wobei die Kosten *nicht* abgezogen werden dürfen, die den sog. "ideellen" Bereich des Vereins betreffen.
  • -*Beispiel*: Bei mehreren Auftritten wurden vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres 5000 Euro eingenommen. Im gleichen Zeitraum entstanden durch Mieten für die öffentlichen Auftrittsräume Kosten von 500 Euro. Der Druck von Veranstaltungsplakaten für die Auftritte kostete 400 Euro. Das Trainerhonorar betrug 1000 Euro. - Das Trainerhonorar ist dem "ideellen" Bereich zuzuordnen und darf *nicht* von den Auftrittseinnahmen abgezogen werden. Demgegenüber sind die Mieten von 500 Euro und die Plakatkosten von 600 Euro abziehbar. Folgende Berechnung ergibt sich: 5000 Euro - 500 Euro Miete - 600 Euro Plakate = 3900 Euro Gewinn. Zieht man den Freibetrag von 3.835 Euro ab, sind 65 Euro zu versteuern, dh. der Verein ist wegen der 65 Euro steuerlich zu erfassen (= Steuererklärung).
  • +*Beispiel*: Bei mehreren Auftritten wurden vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres 5000 Euro eingenommen. Im gleichen Zeitraum entstanden durch Mieten für die öffentlichen Auftrittsräume Kosten von 500 Euro. Der Druck von Veranstaltungsplakaten für die Auftritte kostete 600 Euro. Das Trainerhonorar betrug 1000 Euro. - Das Trainerhonorar ist dem "ideellen" Bereich zuzuordnen und darf *nicht* von den Auftrittseinnahmen abgezogen werden. Demgegenüber sind die Mieten von 500 Euro und die Plakatkosten von 600 Euro abziehbar. Folgende Berechnung ergibt sich: 5000 Euro - 500 Euro Miete - 600 Euro Plakate = 3900 Euro Gewinn. Zieht man den Freibetrag von 3.835 Euro ab, sind 65 Euro zu versteuern, dh. der Verein ist wegen der 65 Euro steuerlich zu erfassen (= Steuererklärung).
  • Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins, sind diese dem Finanzamt anzuzeigen.
  • *Siehe auch*: Mustersatzung eines nicht rechtsfähigen Vereins; Musterprotoll Gründungsversammlung eines nicht rechtsfähigen Vereins
  • {{Rechtsthemen}}
  • Kategorie:Recht