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Steuerrecht

Version 1 (von improwiki, 15.03.2007 18:51)

Improvisationstheatergruppen müssen grundsätzlich ihre Einnahmen versteuern.
Grundsätzlich sind sie Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Steuerrechtlich vorteilhaft ist es allerdings, sich als nicht rechtsfähiger Verein zu organsieren.

Vezicht auf steuerliche Erfassung

Für Amateurgruppen, die im Jahr relativ wenig einnehmen, gibt es die Möglichkeit, dass diese sich als nicht eingetragener Verein organisieren und sich rechtzeitig beim örtlichen Finanzamt melden. Dieses schickt dem Verein daraufhin einen Erfassungsbogen. Einige Finanzämter verlangen zusätzlich die Vorlage einer Satzung, des Protokolls der Gründungsversammlung und eine Mitgliederliste - letzteres soweit sich die Mitglieder nicht aus dem Gründungsprotokoll ergeben.

Das Finanzamt prüft die Angaben im Erfassungsbogen. Erreicht der Verein im Jahr nach Ansicht des Finanzamtes ein Einkommen, das unter dem Freibetrag von 3.835 Euro liegt (§ 24 Körperschaftssteuergesetz) und erreicht der Umsatz nicht den Betrag von 17.500 Euro (§ 19 Umsatzsteuergesetz), so verzichtet das Finanzamt auf die steuerliche Erfassung des Vereins. Dieses wird dem Verein mitgeteilt.

Einkommen im Sinne der Bestimmung sind alle Einnahmen, sie sind auch zu berücksichtigen, wenn sie durch Ausgaben bzw. Kosten mehr oder weniger aufgefressen wurden.
Beispiel: Bei mehreren Auftritten wurden vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres 4000 Euro eingenommen. Im gleichen Zeitraum entstanden durch Raummiete, Trainerhonorar usw. Ausgaben von 3800 Euro. Auch wenn der Gewinn nur 200 Euro beträgt, ist der Verein steuerlich zu erfassen (= Steuererklärung), es sind 165 Euro (= der den Freibetrag von 3.835 Euro übersteigende Betrag) zu versteuern.

Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins, sind diese dem Finanzamt anzuzeigen.

Siehe auch: Mustersatzung eines nicht rechtsfähigen Vereins; Musterprotoll Gründungsversammlung eines nicht rechtsfähigen Vereins

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Kategorie:Recht