Bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) werden - im Gegensatz zur Körperschafts- und Gewerbesteuer - nicht die Gewinne besteuert, sondern die Einnahmen (Umsätze). Wenn der Verein eine Rechnung erhält, in der Umsatzsteuer ausgewiesen ist, kann er diese Vorsteuer evtl. vom Finanzamt zurückbekommen.

Beim gemeinnützigen Verein fällt die Umsatzsteuer immer nur an, wenn er unternehmerisch tätig ist. Die Tätigkeitsbereiche ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterliegen alle, bis auf den der ideellen Bereich, der Umsatzsteuer.

Der Verein ist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb den nicht gemeinnützigen Unternehmen gleichgestellt. Daher hat er hier den Regelsteuersatz von 19% zu bezahlen

Bei Umsätze in den Bereichen Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung findet der ermäßigte Steuersatz von 7% Anwendung, es sei denn, der Verein ist für bestimmte Aktivitäten steuerbefreit.

Bei Umsätzen unter 17.500 € im Jahr gilt die sog. Kleinunternehmerregelung: Der Verein ist von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

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last update: 2016-01-04
by Klaus
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