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Gemeinnützigkeits-ABC der Ausgaben und Einnahmen
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Annehmlichkeiten
Annehmlichkeiten sind kleine Geschenke an Vereinsmitglieder aus besonderem Anlass. Sie müssen im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich sein und nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sein. Das können kleines Geschenke wie Blumen, Bücher, CDs sein. Anlass kann z.B. ein Geburtstag, eine Hochzeit sein. Die Obergrenze ist 60 Euro.
Bewirtung aus besonderen Vereinsanlässen
Eine unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei besonderen Vereinsanlässen (z. B. Weihnachtsfeier und Jahreshauptversammlung) oder ein Zuschuss für den Vereinsausflug (z. B. die Übernahme der Buskosten) ist bis zu einer Obergrenze von insgesamt höchstens 60 Euro je teilnehmendem Mitglied im Jahr unschädlich.
Büromaterial
Tatsächlich entstandene Aufwendungen z. B. für Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten darf der Verein sowohl bei den Vorstandsmitgliedern als auch bei anderen Vereinsmitgliedern ohne entsprechende Regelung in der Satzung erstatten.
Fahrtkosten
Tatsächlich entstandene Aufwendungen z. B. für Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten darf der Verein sowohl bei den Vorstandsmitgliedern als auch bei anderen Vereinsmitgliedern ohne entsprechende Regelung in der Satzung erstatten.
Geburtstag
siehe Annehmlichkeiten.
Geldgeschenke
sind immer unzulässig und können zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen!
Geschenke
siehe Annehmlichkeiten.
Getränkeverkauf
Verkauft der Verein im Zusammenhang mit einem Auftritt Getränke, dann handelt es sich um wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen eingetragenen Vereins.
Hochzeit
siehe Annehmlichkeiten.
Jahreshauptversammlung, Bewirtung
siehe Bewirtung aus besonderen Vereinsanlässen
Merchandising
Das Merchandising gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen eingetragenen Vereins
Portokosten
Tatsächlich entstandene Aufwendungen z. B. für Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten darf der Verein sowohl bei den Vorstandsmitgliedern als auch bei anderen Vereinsmitgliedern ohne entsprechende Regelung in der Satzung erstatten.
Telefonkosten
Tatsächlich entstandene Aufwendungen z. B. für Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten darf der Verein sowohl bei den Vorstandsmitgliedern als auch bei anderen Vereinsmitgliedern ohne entsprechende Regelung in der Satzung erstatten.
Vorstandsmitglieder, Tätigkeitsvergütung
Jedes Vorstandsmitglieder kann pauschal für seine Tätigkeit für den Verein pauschal bis zu 720 Euro steuerfrei erhalten. Wichtig: Dies muss ausdrücklich in der Vereinssatzung zugelassen sein!
Formulierungsvorschlag für die Satzung: „Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.“
Weihnachtsfeier
siehe Bewirtung aus besonderen Vereinsanlässen.
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