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Gemeinnützigkeits-ABC der Ausgaben und Einnahmen

Inhaltsverzeichnis

Annehmlichkeiten

Annehmlichkeiten sind kleine Geschenke an Vereinsmitglieder aus besonderem Anlass. Sie müssen im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich sein und nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sein. Das können kleines Geschenke wie Blumen, Bücher, CDs sein. Anlass kann z.B. ein Geburtstag, eine Hochzeit sein. Die Obergrenze ist 60 Euro.

Bewirtung aus besonderen Vereinsanlässen

Eine unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei besonderen Vereinsanlässen (z. B. Weihnachtsfeier und Jahreshauptversammlung) oder ein Zuschuss für den Vereinsausflug (z. B. die Übernahme der Buskosten) ist bis zu einer Obergrenze von insgesamt höchstens 60 Euro je teilnehmendem Mitglied im Jahr unschädlich.

Büromaterial

Tatsächlich entstandene Aufwendungen z. B. für Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten darf der Verein sowohl bei den Vorstandsmitgliedern als auch bei anderen Vereinsmitgliedern ohne entsprechende Regelung in der Satzung erstatten.

Fahrtkosten

Tatsächlich entstandene Aufwendungen z. B. für Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten darf der Verein sowohl bei den Vorstandsmitgliedern als auch bei anderen Vereinsmitgliedern ohne entsprechende Regelung in der Satzung erstatten.

Geburtstag

siehe Annehmlichkeiten.

Geldgeschenke

sind immer unzulässig und können zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen!

Geschenke

siehe Annehmlichkeiten.

Getränkeverkauf

Verkauft der Verein im Zusammenhang mit einem Auftritt Getränke, dann handelt es sich um wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen eingetragenen Vereins.

Hochzeit

siehe Annehmlichkeiten.

Jahreshauptversammlung, Bewirtung

siehe Bewirtung aus besonderen Vereinsanlässen

Merchandising

Das Merchandising gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen eingetragenen Vereins

Portokosten

Tatsächlich entstandene Aufwendungen z. B. für Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten darf der Verein sowohl bei den Vorstandsmitgliedern als auch bei anderen Vereinsmitgliedern ohne entsprechende Regelung in der Satzung erstatten.

Telefonkosten

Tatsächlich entstandene Aufwendungen z. B. für Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten darf der Verein sowohl bei den Vorstandsmitgliedern als auch bei anderen Vereinsmitgliedern ohne entsprechende Regelung in der Satzung erstatten.

Vorstandsmitglieder, Tätigkeitsvergütung

Jedes Vorstandsmitglieder kann pauschal für seine Tätigkeit für den Verein pauschal bis zu 720 Euro steuerfrei erhalten. Wichtig: Dies muss ausdrücklich in der Vereinssatzung zugelassen sein!
Formulierungsvorschlag für die Satzung: „Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.“

Weihnachtsfeier

siehe Bewirtung aus besonderen Vereinsanlässen.

  • avatar Klaus
last update: 2016-01-04
by Klaus
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