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Gemeinnütziger eingetragener Verein

Allgemein

Für Improvisationstheatergruppen kann es finanziell sinnvoll sein, die Rechtsform "eingetragener gemeinnütziger Verein" zu wählen. Das hat steuerliche Vorteile für den Verein, aber auch für die spielenden Vereinsmitglieder und -funktionäre. Der gemeinnützige eingetragene Verein ist - neben dem nicht-rechtsfähiger Verein und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - die dritte mögliche Organisationsform. Den eingetragenen Verein sollte man dann wählen, wenn man als Gruppe bei Auftritten, Workshops usw. im Laufe eines Kalenderjahres Einnahmen von mehr als 5000 € hat - nach dem Abzug bestimmter, aber nicht aller Kosten. Profigruppen sind meist als GbR, manchmal aber auch ganz oder zum Teil als gemeinnütziger Verein organisiert. So z.B. das fastfood Theater aus München oder das Gorilla Theater e.V. in Berlin (Improschule und Festivals, der Rest der Gorillas ist GbR)

Vereinsgründung

Die Gründung eines eingetragenen Vereins ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die man im Einzelnen nachlesen sollte. Das Internet bietet viele Seiten, die die Voraussetzungen und den Ablauf einer Vereinsgründung erklären. Wichtige Voraussetzung ist, dass sich mindestens sieben Leute finden, die den Verein gründen. Diese Personen müssen bei der Vereinsgründung auch tatsächlich anwesend sein. Das sollten sinnvollerweise die Spieler der Theatergruppe sein. Weiterhin muss der Verein eine Satzung haben, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss. Diese sind im BGB geregelt.

Gemeinnützigkeit

Auch der Status der Gemeinnützigkeit (steuerrechtlich korrekter Ausdruck: Steuerbegünstigung) hat zwingende Voraussetzungen. Insbesondere muss die Vereinssatzung bestimmte Vorgaben/Formulierungen enthalten, damit der Verein nach Prüfung durch das Finanzamt die (vorläufige) Gemeinnützigkeit erlangt. Aber auch das spätere "Vereinsleben" muss sich nach den Gemeinnützigkeitsanforderungen richten.
Bei einem Improvisationstheater wäre der gemeinnützige Zweck die "Förderung von Kunst und Kultur".

Vor der Gründung

Vor der Vereinsgründung empfiehlt es sich, den endgültigen und vorab in der Gruppe diskutierten Satzungsentwurf dem örtlich zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) und dem örtlich zuständigen Finanzamt zur Vorabprüfung vorzulegen. Beide prüfen, ob die vereinsrechtlichen und die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Gründungssitzung sollte nur noch eine Formalie sein. Das kann soweit gehen, dass man den Text des Gründungsprotokolls bereits erstellt hat und dann entsprechend dem - jeweils satzweise verlesenen - Text des Protokolls verfährt. Auch für das Gründungsprotokoll gibt es Muster im Internet.

Steuerliche Vorteile für den Verein

Insbesondere die steuerlichen Vorteile sind für eine Theatergruppe mit - höheren - Einnahmen bedeutsam. Allerdings führt die Anerkennung als gemeinnützig nicht automatisch zur Steuerbefreiung für alle Aktivitäten und Einrichtungen des Vereins.
Es werden vier Bereichen der Einkünfte unterschieden:

1. Der ideelle Bereich: Dieser ist steuerfrei. Dazu gehören die gesamten unentgeltlichen Tätigkeiten, mit der die in der Satzung festgelegten gemeinützigen Zwecke verfolgt werden. Zum ideellen Bereich gehören Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Zuschüsse der öffentlichen Hand.
Ideell wäre z.B. ein kostenloser Workshop, vielleicht für Kinder oder Asylbewerber oder ein kostenloser Auftritt für einen wohltätigen Zweck.

2. Die sog. Vermögensverwaltung. Sie liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird, z.B. wenn eine Vereinsgaststätte verpachtet wird (kennt man vom Schrebergartenverein).
Die Vermögensverwaltung ist für Improtheatergruppen weniger praxisrelevant.

3. Der Zweckbetrieb. Das ist der für Improtheatergruppen wichtigste Bereich. Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn der Verein auch wirtschaftlich tätig ist, um sein gemeinnütziges Ziel zu erreichen. Typischer Zweckbetrieb eines Improtheaters wäre die Durchführung einer kulturellen Veranstaltung, also eines Auftritts mit Eintrittspreis, um Schauspieler, Musiker, Raummiete, Technik usw. bezahlen zu können.
Der Verein kann selbst Veranstalter sein oder er kann von einem Veranstalter für einen Auftritt engagiert werden. Dies kann eine Privatperson, eine Firma, ein (auch) gemeinnütziger Verein (z.B. eine Kulturinitiative), eine staatliche Einrichtung sein. Wie die Vergütungsregelung im konkreten Fall aussieht - Festgage, prozentualer Anteil der Eintrittseinnahmen - ist dabei egal.
Auch ein - interner - Firmenauftritt (Unternehmenstheater) ist Zweckbetrieb; die kommerzielle (nicht ideelle/gemeinnützige) Grundorientierung der Firma ändert nichts daran, dass die Vereinsaktivät für die Firma und in der Firma eine kulturelle (künstlerische) ist!
Der Zweckbetrieb eines Vereins ist von der Körperschafts- und der Gewerbesteuer befreit. Zudem muss keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) in Höhe von 7 % gezahlt werden, wenn die Umsätze, die ein Zweckbetrieb tätigt, die Jahresfreigrenze von 17.500,00 € nicht übersteigen (allerdings kann man sich bei künstlerischen Auftritts- und Veranstaltungsleistungen aus den Bereichen Musik, Theater oder Tanz von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, § 4 Nr. 20 UStG).
Auch folgende Veranstaltungen wären typische zweckbetriebliche:

  • Entgeltliche Workshops, Seminare, Schulungen zum Thema Improtheater bzw. zu einzelnen Aspekten des Improtheater;
  • Festivals.
4. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird definiert als eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Diese Tätigkeit hat mit dem ideellen Vereinszweck direkt nichts mehr zu tun. Hier steht der Leistungsaustausch (Leistung gegen Gegenleistung) im Vordergrund und das stellt damit schon eine wesentliche Abgrenzung zum ideellen Bereich dar. Allerdings ist bei einer Improvisationstheatergruppe die wirtschaftliche Betätigung durch den Satzungszweck definiert bzw. vorgegeben, etwa: "Durchführung von kulturellen Veranstaltungen". Damit handelt es sich dabei zwar um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Veranstaltung gegen Eintrittsgeld), dieser ist aber als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu definieren (fällt also unter oben 3.).

Gleichwohl kann der Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auch bei einer Improtheatergruppe relevant sein!
Typische Einnahmen könnten hier z.B. entstehen durch:

  • Verkauf von Getränken bei einer Theateraufführung,
  • Vermietung der vereinseigenen Headsets,
  • Vermietung der vereinseigenen Bühnenräume,
  • kommerzielle Werbeanzeige einer Firma auf einem Veranstaltungshandzettel,
  • Verkauf von Merchandising-Artikeln (Tassen, T-Shirts usw.)
  • Durchführung von persönlichkeitsbildenden (Firmen-)Veranstaltungen (Coaching, Rollenspiele - nicht eindeutig, evtl. auch Zweckbetrieb)

Die Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind erst dann steuerpflichtig (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer), wenn die Bruttoeinnahmen in einem Jahr mehr als 35.000 € betragen. In Bezug auf die Umsatzsteuer gilt auch hier die Jahresfreigrenze von 17.500,00 €.

In der Praxis wird ein Amateurtheater bzw. wird eine semiprofessionelle Gruppe keine Steuern zahlen müssen, weil die genannten Grenzen (17.500/35.000 €) in der Regel nicht überschritten werden. Wichtig ist aber, die vier Einnahmenbereiche (und die jeweils zugehörigen Ausgaben) bei der Buchführung streng voneinander zu trennen. Dies ist insbesondere für die Steuererklärung wichtig und für den Erhalt der Gemeinnützigkeit.

Ein weiterer Vorteil eines gemeinnützigen Vereins ist es, dass er steuerlich absetzbare Spenden erhalten kann (er darf Spendenquittungen ausstellen) und dass es leichter möglich ist, staatliche Zuschüsse/Subventionen - insbesondere für bestimmte Projekte - zu erhalten.

Verlust der Gemeinnützigkeit

Wichtig: Wenn es offensichtlich nur um Kohlemachen geht, also z.B. den Auftretenden überhöhte Gagen gezahlt werden, dann ist irgendwann die Gemeinnützigkeit weg!
Außerdem gilt der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. D.h. es dürfen nicht tausende von Euro einfach so angespart werden, sondern das eingenommene bzw. übrig gebliebenene Geld muss grundsätzlich zeitnah (bis zum Ende des übernächsten Jahres) für den gemeinnützigen Zweck auch ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden für Dinge, die dem gemeinnützigen Zweck dienen, z.B. Kauf von Headsets, einer transportablen Bühne, von Scheinwerfern, Theaterworkshops für die Mitglieder.
Kleine, d.h. angemessene Aufmerksamkeiten (aber nie Geld!!) dürfen in der Höhe bis 40 € im Jahr den Mitgliedern zugewendet werden. Es sollte sich aber um einen besonderen Anlass handeln, z.B. ein gemeinsames Weihnachtsessen der Mitglieder. Wer hier nachlässig ist, riskiert die Gemeinnützigkeit! Denn grundsätzlich gilt: Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten! Das gilt aber nur, weil die Mitglieder in diesem Fall keine unmittelbare Gegenleistung erbringen, hingegen wird man bei einem Auftritt für eben diesen vom Verein bezahlt, das fällt nicht unter die verbotenen Zuwendungen!

Steuerliche Vorteile für die Spieler - Übungsleiterpauschale

Wenn die Spieler nicht unentgeltlich auftreten bzw. Eintrittseinnahmen nicht nur in die Vereinskasse fließen, dann gilt für die auftretenden Spieler und Musiker folgendes: Die Spieler müssen zwar grundsätzlich ihre Gagen für die Auftritte ganz normal als freiberufliches Einkommen versteuern. Denn sie erhalten - auch wenn sie Vereinsmitglieder sind - von der juristischen Person "Verein", der sie engagiert hat, die Gage als Gegenleistung für ihren Auftritt. Sind sie aber nur nebenberuflich als Improtheaterspieler (= künstlerische Tätigkeit) tätig, und das dürfte bei Hobbyspielern bzw. semiprofessionell Tätigen die Regel sein, dann ist die Summe der Gagen (steuerrechtlich: Aufwandsentschädigungen) bis zu einem Betrag von jährlich 2.400 € steuer- und sozialabgabenfrei, sog. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Man muss nicht unbedingt einen Hauptberuf haben. Man kann auch Hausfrau/-mann, Student oder sogar arbeitslos sein. Voraussetzung ist aber auf jeden Fall, dass die Gagen von einem gemeinnützigen Verein im Rahmen des Vereinszwecks gezahlt wurden.

Denkbar ist auch, dass Vereinsmitglieder jeweils einen Trainingsabend anleiten und hierfür ein Honorar erhalten. Auch in diesem Fall können sie die Übungsleiterpauschale (da passt das Wort) geltend machen.

Die Übungsleiterpauschale können nur die Mitglieder des betreffenden Vereins geltend machen. Ein Gastspieler oder -musiker muss seine Gage komplett versteuern.

Weiterhin gibt es die sog. Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 € im Jahr. Diese können, wenn es die Satzung erlaubt, die ehrenamtlich Tätigen im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei als Entschädigung annehmen für ihre freiwillig geleistete Mitarbeit in dem Verein. Auch hier muss es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein handeln. Das kann z.B. eine Aufwandsentschädigung für die Vorstandsarbeit in Höhe von monatlich (bis zu) 60 € sein. Oder z.B. eine einmalige Zahlung für die Organisation eines Festivals.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale können zwar beide gleichzeitig geltend gemacht werden, doch gilt eine Obergrenze von 2.400 €.

Hartz-IV-Empfänger und Übungsleiterpauschale

Hinweis: Sicherheitshalber sollte man mit seinem Sachbearbeiter die nachfolgend beschriebene Thematik im Voraus erörtern!
Auch Empfänger sog. "Hartz-IV-Leistungen", also des Arbeitslosengeld 2, können von der Übungsleiterpauschale profitieren! Während sie sonst nur in sehr engen Grenzen etwas dazuverdienen dürfen, können sie den erhaltenen Geldbetrag der Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 Euro jährlich grundsätzlich uneingeschränkt, dh. ohne Abzüge für sich vereinnahmen. Einschränkend gilt allerdings § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach Hartz-IV-Empfänger maximal 200 Euro im Monat als Übungsleiterpauschale geltend machen dürfen (das sind dann im Jahr 12 [Monate] x 200 [Euro] = 2.400 Euro/Jahr).
Tipp: Hat ein Hartz-IV-Empfänger in einem Monat Auftritte, die den Betrag von 200 Euro übersteigen, sollte der Verein die Gagen der Auftritte, die zum Überschreiten der 200-Euro-Granze führen, im Folgemonat bzw. in den Folgemonaten überweisen - jeweils bis zum Erreichen der 200 Euro-Grenze. Dieses Vorgehen ist unproblematisch, weil der Verein als juristische Person alleiniger Vertragspartner ist und die Vertragspartner Verein-Schauspieler die Freiheit haben zu vereinbaren, die Gage einvernehmlich erst später zu überweisen.

Beispiel 1:
Auftritt am 12. Mai 150 Euro
Auftritt am 22. Mai 150 Euro
Die Gage des ersten Auftritts überweist der Verein im Mai, die Gage des 2. Auftritts im Juni.

Beispiel 2:

Auftritt am 1. Mai 200 Euro
Auftritt am 2. Mai 100 Euro
Auftritt am 15. Juni 100 Euro
Auftritt am 20. Juni 100 Euro
Keine bezahlten Auftritte im Juli
Die Gage des ersten Auftritts überweist der Verein im Mai, die Gage der Auftritte vom 2. Mai und 15. Juni im Juni. Die Gage des Auftritts vom 20. Juni wird im Juli überwiesen.

Fazit

Die Gemeinnützigkeit bietet viele finanzielle Vorteile für Verein und Mitglieder, aber es handelt sich immer auch um eine Gratwanderung: Wer hier etwas falsch macht, riskiert die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und setzt sich der Gefahr aus, mit hohen Nachzahlungsforderungen des Finanzamts konfrontiert zu werden. Es empfiehlt sich daher, einen Steuerberater einzuschalten.

  • avatar Klaus
last update: 2016-06-28
by Klaus
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