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Künstlersozialabgabe

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Wichtige Vorbemerkung: Dieser Beitrag soll nur einen Überblick geben und Problembewusstsein wecken! Er ersetzt nicht eine grundsätzliche Befassung mit dem Thema bzw. das Befragen von Experten oder die Nachfrage bei der Künstlersozialkasse. Die Materie ist kompliziert!

Grundsätzlich ist bei öffentlichen Theateraufführungen gegen Entgelt vom Veranstalter die sog. Künstlersozialabgabe (KSA) zu bezahlen. Es gibt zwar bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen. Diese wird aber eine Improtheatergruppe, die mehrmals im Jahr gegen Eintritt auftritt, in der Regel überschreiten. Nur absolute Hobbygruppen, die nicht öffentlich auftreten oder nur selten, oder Gruppen, die für ihre Auftritte keinen Eintritt nehmen, müssen sich von vorherein keine Gedanken wegen der Abführung der KSA machen. Übrigens kann auch das "Kreisen eines Huts" (Spende) statt eines Eintrittspreises KSA-pflichtig sein.

Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass die Gruppenmitglieder selbständig/freiberuflich künstlerisch tätig sind.

Folgende Konstellationen sind grundsätzlich denkbar:

1. Ein Veranstalter engagiert die Gruppe

a) Handelt es sich bei der engagierten Gruppe um Einzelpersonen, werden diese in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder ein nicht eingetragener Verein sein. Der gemeinsame Gruppenname ändert nichts daran, dass es sich sozialabgabenrechtlich gesehen um Einzelpersonen handelt. In diesem Fall - aber auch bei Einzelpersonen ohne organisatorischen Rahmen - hat der Veranstalter die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abzuführen.
Es empfiehlt sich, im Bühnen-Engagementvertrag (oder auch mündlich) auf die Abgabepflicht hinzuweisen.

b) Ist die engagierte Theatergruppe eine juristische Person, das wird in der Regel ein eingetragener Verein sein (gleichgültig, ob gemeinnützig oder nicht), dann muss der Veranstalter die KSA nicht abführen! Es gilt hier - wie allgemein im Sozialversicherungsrecht -, dass immer nur Zahlungen an natürliche Personenen (also an reale Menschen) sozialversicherungspflichtig sind. In diesem Fall unterliegen allerdings die von der juristischen Person, hier also dem eingetragenen Verein, an die Spieler (Mitglieder oder Externe) gezahlten Entgelte (Gagen) der Abgabepflicht.

Ist der eingetragene Verein gemeinnützig und treten Impro-Schauspieler oder -Musiker für diesen Verein auf - das können auch (nur) Mitglieder eben dieses Vereins sein, müssen es aber nicht -, dann besteht allerdings ein Privileg: Wie im Steuerrecht können die Gagen (= Aufwandsentschädigungen), die der gemeinnützige Verein gezahlt hat, bis zu einer Höhe von 2.400 € jährlich nicht nur steuerfrei, sondern auch KSA-frei sein, sog. Übungsleiterpauschale. Entscheidende Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit als Künstler handelt (vgl. die Ausführungen dazu unter gemeinnütziger eingetragener Verein). Das kann der hobbymäßig spielende Bäckermeister sein oder der befristet am Theater angestellte Berufsschauspieler, der sich noch nebenher ein wenig dazuverdient. Wichtig ist allerdings, dass die betreffenden Künstler insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro im Jahr nebenberuflich verdienen dürfen, auch wenn sie für mehrere gemeinnützige Einrichtungen tätig sind.

2. Die Gruppe selbst ist Veranstalter

a) Ist die Improvisationstheatergruppe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder ein nicht eingetragener Verein gilt bei einem öffentlichen Auftritt gegen Entgelt Folgendes: Wenn es sich bei den Gruppenmitgliedern um gleichberechtigte Künstler handelt, die zur Erbringung ihrer künstlerischen Leistung längere Zeit zusammenwirken, gleiche Gagen erhalten und organisatorisch arbeitsteilig zusammenwirken, dann handelt es sich um eine sog. Selbstvermarktung. Diese ist nicht KSA-abgepflichtig. Ist einer der Gruppe hervorgehoben, z.B. als Chef, Manager, Geschäftsführer o.ä. kann der Sachverhalt anders zu beurteilen sein! Wenn die Gruppe für ihren Auftritt zusätzlich einen externen Künstler engagiert (Musiker, Schauspieler), dann ist sie allerdings für diesen KSA-pflichtig!

b) Ist die veranstaltende Improtheatergruppe ein eingetragener Verein (egal ob gemeinnützig oder nicht), dann ist dieser Verein als juristische Person der Veranstalter. Der eingetragene Verein hat die KSA zu zahlen! Dabei erfolgt die Berechnung aufgrund der an die Künstler gezahlte Gage, auch wenn mehr eingenommen wurde.
Beispiel: Bei einem Auftritt werden 1000 Euro Eintrittsgelder eingenommen. Nach Abzug der Nebenkosten für Miete, Beleuchter, Kassenpersonal usw. bleiben 700 Euro übrig. von den 3 Spielern erhält jeder 150 Euro = 450 Euro. Auf diese 450 Euro ist die KSA zu zahlen.

Ist der eingetragene Verein gemeinnützig und treten vereinsangehörige oder externe Impro-Schauspieler oder -Musiker für diesen Verein auf, dann kann auch in diesem Falle KSA-Freiheit bestehen (Übungsleiterpauschale). Voraussetzungen siehe oben unter 1. b)

Öffentliche Veranstaltungen

Eine Abgabepflicht besteht grundsätzlich nur für öffentliche Veranstaltungen, d.h. Betriebsfeiern, interne Firmenveranstaltungen und rein private persönliche Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern und Hochzeiten sind nicht abgabepflichtig!

Berechnung

Die Höhe der KSA beträgt zur Zeit 5,2 % des an Künstler gezahlten Entgelt.
Beispiel: Ein Spieler erhält eine Gage von 100 Euro - der Veranstalter hat an die Sozialkasse (zusätzlich) 5, 20 Euro zu zahlen.

Bezahlung

Nach Ende des Jahres ist ein Papier- oder Online-Formular der Künstlersozialkasse auszufüllen. Alle relevanten Beträge der einschlägigen Veranstaltungen sind dort betragsmäßig anzugeben. Die Künstlersozialkasse rechnet danach die zu zahlende KSA aus.

Weitere Infos

http://www.kuenstlersozialkasse.de/

  • avatar Klaus
last update: 2016-07-06
by Klaus
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