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Steuerrecht
Improvisationstheatergruppen bzw. ihre einzelnen Mitglieder müssen grundsätzlich ihre Einnahmen versteuern. Es ist sinnvoll, sich rechtzeitig um die Steuerfrage zu kümmern, denn wer sich nicht kümmert, sollte nicht erwarten, dass das auf Dauer gut geht. Es kann passieren, dass das Finanzamt (spätesten erst) nach vielen Jahren etwas von der ImproTheatergruppe mitbekommt und man dann aufgefordert wird, rückwirkend Steuererklärungen zu machen bzw. die Einnahmen vom Finanzamt geschätzt werden. Es können in diesen Fällen Nachforderungen in der Höhe von durchaus mehreren tausend Euro auflaufen... Von der etwaigen Strafbarkeit einmal ganz abgesehen. Und bei steuerlichen Fragen wird staatlicherseits kein Auge zugedrückt!!!
Grundsätzlich sind Theatergruppen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Wenn sie "nichts" sind, sind sie also auf jeden Fall eine GbR! Steuerrechtlich vorteilhaft ist es allerdings, sich als nicht rechtsfähiger Verein zu organisieren. Das gilt zumindest so lange, wie es sich um eine Gruppe handelt, die deutlich unter 5000 Euro im Jahr Gewinn macht. Liegt der Gewinn darüber, sollten man die Gründung eines gemeinnützigen (eingetragenen) Vereins erwägen.
Verzicht auf steuerliche Erfassung
Für Amateurgruppen, die im Jahr relativ wenig einnehmen, gibt es die Möglichkeit, dass diese sich als nicht eingetragener Verein organisieren und sich rechtzeitig beim örtlichen Finanzamt melden. Dieses schickt dem Verein daraufhin einen Erfassungsbogen. Einige Finanzämter verlangen zusätzlich die Vorlage einer Satzung, des Protokolls der Gründungsversammlung und eine Mitgliederliste - letzteres soweit sich die Mitglieder nicht aus dem Gründungsprotokoll ergeben.
Das Finanzamt prüft die Angaben im Erfassungsbogen. Erreicht der Verein im Jahr nach Ansicht des Finanzamtes einen Gewinn, der DEUTLICH unter dem Freibetrag von 5.000 Euro liegt (§ 24 Körperschaftssteuergesetz) und erreicht der Umsatz nicht den Betrag von 17.500 Euro (§ 19 Umsatzsteuergesetz), so verzichtet das Finanzamt auf die steuerliche Erfassung des Vereins. Dieses wird dem Verein mitgeteilt. Der Gewinn ergibt sich nach Abzug der Kosten, wobei die Kosten nicht abgezogen werden dürfen, die den sog. "ideellen" Bereich des Vereins betreffen.
Bewegen sich die Einnahmen des Vereins im Grenzbereich, dann ist eine Steuererklärung abzugeben, denn - jenseits der Offensichtlichkeit - will natürlich das Finanzamt prüfen, ob Steuern zu zahlen sind!
Beispiel: Bei mehreren Auftritten wurden vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres 7500 Euro eingenommen. Im gleichen Zeitraum entstanden durch Mieten für die öffentlichen Auftrittsräume Kosten von 1000 Euro. Der Druck von Veranstaltungsplakaten für die Auftritte kostete 800 Euro. Das Trainerhonorar betrug 1000 Euro. - Das Trainerhonorar ist dem "ideellen" Bereich zuzuordnen und darf nicht von den Auftrittseinnahmen abgezogen werden. Demgegenüber sind die Mieten von 1000 Euro und die Plakatkosten von 800 Euro abziehbar. Folgende Berechnung ergibt sich: 7500 Euro - 1000 Euro Miete - 800 Euro Plakate = 5700 Euro Gewinn. Zieht man den Freibetrag von 5.000 Euro ab, sind 700 Euro zu versteuern, dh. der Verein hat für 700 Euro Steuern zu bezahlen (= Steuererklärung). Aber auch dann, wenn er beispielsweise 100 Euro unterhalb der Freibetragsgrenze wäre, müsste er eine Steuererklärung abgeben (weil das Finanzamt prüfen will), aber voraussichtlich keine Steuern bezahlen.
Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins, sind diese dem Finanzamt anzuzeigen.
Wichtig: Soweit Einnahmen des nicht rechtsfähigen (nicht gemeinnützigen!) Vereins an die Mitglieder/Spieler weitergeleitet werden, sind diese natürlich grundsätzlich verpflichtet, auf diese Einnahmen Einkommensteuer zu entrichten. Wobei hier bei nebenberuflich Tätigen wiederum Freibeträge gelten...
Siehe auch:
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